Richtlinie 2023/970/EU · Compliance-Matrix
Die Richtlinie 2023/970/EU umfasst 37 Artikel in vier Kapiteln. Diese Seite geht jeden Artikel durch, der eine operative Pflicht für Arbeitgeber schafft, und legt genau dar, was Vareqa leistet, was es ermöglicht und wo ein Arbeitgeber weiterhin außerhalb der Plattform handeln muss. Erstellt für die Prüfung durch General Counsel und die Beschaffungs-Due-Diligence im Mittelstand.
So lesen Sie diese Matrix
Nicht jeder Artikel der Richtlinie ist eine operative Verpflichtung, die Vareqa erfüllen kann oder sollte. Einige beschreiben nationale Durchsetzungsverfahren. Einige regeln das Rechtsverfahren. Einige legen Definitionen statt Pflichten fest. Diese Matrix klassifiziert jede arbeitgeberseitige Verpflichtung in eine von drei Kategorien und sagt Ihnen klar, welche zutrifft.
Die Plattform erzeugt die aufsichtsfertige Ausgabe. Wo dieses Kennzeichen erscheint, besteht die Hauptaufgabe des Arbeitgebers in Prüfung, Genehmigung und Veröffentlichung. Artikel 4, 5, 7 und 9.
Die Plattform erzeugt die Inhalte, die Nachweise und den Prüfpfad; der Arbeitgeber veröffentlicht, kommuniziert oder prozessiert damit. Artikel 6, 8, 10, 16, 18, 19 und 20.
Die Pflicht liegt beim Mitgliedstaat, beim Rechtsbeistand des Arbeitgebers oder bei der internen HR-Richtlinie, nicht bei einer Softwareplattform. Artikel 1 bis 3 (Anwendungsbereich und Definitionen), 11 bis 15 und 17 (Maßnahmen der Mitgliedstaaten und Rechtsverfahren), 21 bis 26 (Kosten, Sanktionen und verwandte Bestimmungen) sowie 27 bis 37 (horizontale und Schlussbestimmungen). Der Vollständigkeit halber aufgeführt.
Die Berichterstattung nach Artikel 9 gilt für Arbeitgeber mit 100 oder mehr Beschäftigten, gestuft nach Größe. Diese Termine werden durch die Richtlinie festgelegt und liegen nicht im Ermessen der Mitgliedstaaten, obwohl einige Mitgliedstaaten beschleunigen können. Dies ist der Zeitplan, den Ihr Compliance-Kalender widerspiegeln muss.
| Arbeitgebergröße | Erster Berichtszyklus | Häufigkeit |
|---|---|---|
| 250+ BeschäftigteArtikel 9(2) | Bis 7. Juni 2027, Berichterstattung für das Kalenderjahr 2026. | Danach jährlich. |
| 150 bis 249 BeschäftigteArtikel 9(3) | Bis 7. Juni 2027, Berichterstattung für das Kalenderjahr 2026. | Alle drei Jahre. |
| 100 bis 149 BeschäftigteArtikel 9(4) | Bis 7. Juni 2031, Berichterstattung für das Kalenderjahr 2030. | Alle drei Jahre. |
| Unter 100 BeschäftigteArtikel 9(5) | Freiwillig. Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen. | Auf Richtlinienebene nicht vorgeschrieben. |
Vollständigkeit
Die Richtlinie hat 37 Artikel. Die obige Matrix erfasst die Artikel, die operative Pflichten für Arbeitgeber schaffen und bei denen Vareqa relevant ist. Die folgenden Artikel liegen bewusst außerhalb der Softwaregrenze von Vareqa und werden hier gekennzeichnet, damit ein General Counsel bei der Prüfung dieser Matrix bestätigen kann, dass der Umfang ehrlich dargestellt ist.
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